vorsätzliche Tierquälerei, mehrfache vorsätzliche Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz,Widerhandlung gegen das Strassengesetz | Übriges Strafrecht
Erwägungen (1 Absätze)
E. 11 April 2022 innert Frist am 14. April 2022 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);
- das begründete Urteil am 16. August 2022 zum Versand kam;
- der Beschuldigte dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 5. September 2022 den Rückzug der angemeldeten Berufung bekanntgab;
- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;
- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A, unter Beilage des Berufungsverzichts vom 5. September 2022 an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an die KOST/Strafregister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 7. September 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 7. September 2022 STK 2022 46 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend vorsätzliche Tierquälerei, mehrfache vorsätzliche Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, Widerhandlung gegen das Strassengesetz (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 11. April 2022, SEO 2021 30);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom
11. April 2022 innert Frist am 14. April 2022 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);
- das begründete Urteil am 16. August 2022 zum Versand kam;
- der Beschuldigte dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 5. September 2022 den Rückzug der angemeldeten Berufung bekanntgab;
- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;
- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A, unter Beilage des Berufungsverzichts vom 5. September 2022 an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an die KOST/Strafregister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 7. September 2022 kau